Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e. V. erfolgreich mit Klage gegen Landesamt
Hamburg, 22.6.2016. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Anfang Mai entschieden, dass glasierte Fischprodukte zusätzlich zum Nettofüllgewicht/Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht mit Glasur gekennzeichnet werden dürfen (Az. 2 K 1151/15.KO).Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte im Herbst 2015 begonnen, zusätzliche Kennzeichnungen von glasierten Fischprodukten mit dem Gesamtfüllgewicht zu beanstanden. Diese seien irreführend und würden gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen. Auch die Europäische Kommission und das Bundeswirtschaftsministerium hatten die ergänzende Angabe des Gesamtfüllgewichts für unzulässig erachtet.
Der Tiefkühlfischproduzent FEMEG wehrte sich mit einer vom Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V. (BVFi) unterstützten Feststellungsklage gegen die Beanstandungen des Eichamts und war damit nun vor Gericht erfolgreich.
FEMEG-Geschäftsführer Christian Fülbier und BVFi-Geschäftsführer Dr. Matthias Keller betonen, dass die ergänzende Angabe des Gesamtfüllgewichts zum Ziel hat, den Verbraucher korrekt und vollständig zu informieren. Dem hat sich das Gericht nun angeschlossen: Das VG Koblenz hat ausgeführt, dass erst die Angabe des Gesamtfüllgewichts mit Glasur dem Verbraucher Klarheit darüber verschafft, warum der zu Hause nachgewogene Fisch schwerer ist, als es das Nettofüllgewicht nahelegt. Nur so wird dem Verbraucher der Glasuranteil transparent gemacht. Ein generelles Verbot der Angabe des Gesamtfüllgewichts ist daher nicht gerechtfertigt, so Rechtsanwalt Dr. Timo Rosenkranz von ZENK, der die Klägerin vertreten hatte.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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